Jurafuchs

§ 19

ThürStudienplatzVVO
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Rang- oder Punktgleichheit in den Hauptquoten
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 15 entsprechend.

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