Jurafuchs

§ 24

ThürStudienplatzVVO
Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Stiftung
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Serviceleistungen nach § 13 Abs. 1 ThürHZG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule soll zur Vergabe der Studienplätze des ersten Fachsemesters in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren nach den §§ 4 und 5 teilnehmen. Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden; § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

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