Jurafuchs

§ 28

ThürStudienplatzVVO
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 2 und den §§ 6a und 6b ThürHZG statt. Die Hochschule kann bei der Durchführung des Auswahlverfahrens durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2)
Wer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 und § 6b Abs. 1 Satz 1 ThürHZG in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; § 6a Abs. 4 Satz 2 ThürHZG bleibt unberührt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
2.
Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG,
3.
Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis eines ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ThürHZG,
4.
Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Bildet die Hochschule Unterquoten nach § 6b Abs. 2 Satz 4 und 5 ThürHZG, legt sie die Reihenfolge, nach der die Ranglisten innerhalb der Quote nach Satz 2 Nr. 3 berücksichtigt werden, durch Satzung fest. § 35 bleibt unberührt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, gelten für die weitere Abarbeitung der Ranglisten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 und 5. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, erfolgt die Abarbeitung der Ranglisten in der Reihenfolge nach Satz 2 bis 4.

(3)
Studienplätze, die nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch verfügbar sind und für die noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vorliegen, werden an bis dahin nicht zugelassene Bewerber vergeben (Nachrückverfahren). Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, findet das koordinierte Nachrückverfahren nach § 5 Abs. 6 statt. Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, führt sie hochschuleigene Nachrückverfahren durch. In den hochschuleigenen Nachrückverfahren werden die Bewerber innerhalb der Ranglisten und die Ranglisten in der Reihenfolge des Absatzes 2 Satz 2 berücksichtigt. Abweichend von Satz 2 kann die Hochschule hochschuleigene Nachrückverfahren nach den Sätzen 3 und 4 vorsehen.
(4)
In Studiengängen, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, ist ausgewählt, wer in jedem beteiligten Teilstudiengang, für den Zulassungszahlen festgesetzt sind, ausgewählt ist.

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