Jurafuchs

§ 35

ThürStudienplatzVVO
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl bei Ranggleichheit
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Bei Ranggleichheit wird nach § 6b Abs. 1 Satz 5 Thür-HZG ein Dienst nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Satz 2 ThürHZG nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mindestens sechs Monate Betreuung oder Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 4 ThürHZG ausgeübt sein werden.
(2)
Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Abs. 2, ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.

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