(1)
An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2)
Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3)
§ 16 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(4)
§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.