Jurafuchs

§ 3

ThürStudienplatzVVO
Aufgaben und zuständige Stellen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2020-06-11
(1)
Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2)
Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.

Meine Notizen

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