(1)
Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2)
Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.