Jurafuchs

§ 25

ThürStudienplatzVVO
Form und Frist des Zulassungsantrags
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Nimmt die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, ist für die Bewerbung im Örtlichen Vergabeverfahren eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich.
(2)
Der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

einschließlich der nach Absatz 3 erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag frist- und formgerecht gestellt ist und ein Studiengang gewählt wurde. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen.

(3)
Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt und dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein; gleiches gilt für Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3, sofern die Hochschule dies festlegt. Eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung muss bei der Hochschule bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein, sofern die Hochschule dies festlegt. Im Übrigen bestimmt die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag und den Anträgen nach Absatz 2 Satz 2 beizufügen sind, und deren Form. Die Hochschule kann festlegen, dass die Unterlagen nach den Sätzen 2 und 4 ausschließlich elektronisch eingehen müssen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Es können bis zu drei Zulassungsanträge für Studiengänge, die im Örtlichen Vergabeverfahren vergeben werden, je Hochschule gestellt werden. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf je Hochschule nur einen Zulassungsantrag stellen. Werden mehr Zulassungsanträge gestellt als zulässig, wird nur über die jeweils letzten in der Anzahl zulässigen fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge entschieden. Die Hochschule kann durch Satzung abweichend von Satz 1 auch mehr als drei Zulassungsanträge zulassen; es gilt Satz 3.
(5)
Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erworbene Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang gestützt werden. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, soll für jeden gewählten Studiengang angegeben werden, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig, wenn durch die Vorlage einer Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachgewiesen wird, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zur Einschreibung abgeschlossen sein wird; der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums oder der fachpraktischen Ausbildung ist bei der Einschreibung vorzulegen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Satz 4 gilt für die Feststellungsprüfung von Bewerbern mit ausländischer Studienberechtigung entsprechend.
(6)
Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung spätestens bis zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung.
(7)
§ 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(8)
Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Satzung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 4 und des § 5 Abs. 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge oder der Studienfächer gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

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