(1)
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin und
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
für die Zulassung von Bewerbern nach § 1 Abs. 1 des Thüringer Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 201) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags
a)
6 Prozent im Studiengang Medizin und
b)
6,8 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent,
6.
für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
a)
jeweils 1,8 Prozent in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin sowie
b)
jeweils 5 Prozent in den Studiengängen Pharmazie und Tiermedizin.
Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Saintë-Lague (Saintë-Lague-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags vergeben.