Jurafuchs

§ 11

ThürStudienplatzVVO
Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(2)
Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind.
(3)
Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 Abs. 1 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 unberührt; die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in den Quoten des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

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