Jurafuchs

§ 27

ThürStudienplatzVVO
Vorabquoten
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang Studienplätze in einer Vorabquote nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent,
3.
für die Auswahl von Bewerbern für ein Zweitstudium 3 Prozent,
4.
für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 5 Prozent.

Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Nr. 4 aus studiengangsspezifischen Gründen durch Satzung einen geringeren oder höheren Umfang der Vorabquote festlegen. In diesem Fall darf ein Umfang von 3 Prozent nicht unterschritten, ein Umfang von 7 Prozent nicht überschritten werden.

(2)
Bei der Berechnung der Vorabquoten nach § 6a Abs. 1 Satz 1 ThürHZG wird gerundet, wobei für jede Vorabquote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden muss, wenn mindestens ein Bewerber einer dieser Vorabquote zuzuordnen ist.

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