Jurafuchs

§ 13

ThürStudienplatzVVO
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Einschlägig ist die Berufsausbildung, wenn sie in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich entsprechend Anlage 6 abgeschlossen wurde.
(2)
Die Bewerber nach Absatz 1 werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zu gelassen. Die Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Punktzahlen für das Vorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung, dem Ergebnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und der Dauer der bisherigen Berufstätigkeit ermittelt wird. Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 8. Das Nähere zur Auswahl regeln die Hochschulen durch Satzung.

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