(1)
Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl in den Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
2.
Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
3.
Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 20. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September.
(2)
Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3)
Die Hochschulen teilen der Stiftung im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.