(1)
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen.
(2)
Für den Zulassungsantrag und die Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren gelten die §§ 25, 26 und 28 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(3)
Bei Ranggleichheit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ThürHZG gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.