Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests, Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 6b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b Thür-HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben, teilzunehmen. Im Fall des Satzes 1 kann die Hochschule für die Teilnahme an einem fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 25 Abs. 2 Satz 1 abweichende Bewerbungsfrist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
§ 34
ThürStudienplatzVVOErgänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürHZG
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11