Jurafuchs

§ 12

ThürStudienplatzVVO
Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 eingegangen sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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