Vom Örtlichen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer
1.
die Bewerbungsfristen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 versäumt,
2.
den Zulassungsantrag nicht nach § 25 Abs. 3 formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat oder
3.
die Erklärungen nach § 25 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 nicht fristgerecht abgegeben hat.