Für die Vorabberücksichtigung von Bewerbern nach § 6 Abs. 2 ThürHZG gilt § 20 entsprechend.
§ 36
ThürStudienplatzVVOErgänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11