(1)
Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 22 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid den Termin zur Einschreibung; sie kann zusätzlich einen Termin im Zulassungsbescheid bestimmen, bis zu dem der Bewerber zu erklären hat, ob er den Studienplatz annimmt; maßgeblich für die Wahrung der Fristen nach den Halbsätzen 1 und 2 ist der Eingang des Antrags auf Einschreibung oder der Erklärung bei der Hochschule,
2.
die Hochschule kann festlegen, dass von ihr erstellte Bescheide in das Hochschul-Benutzerkonto elektronisch übermittelt werden (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Bewerbung hinzuweisen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 erhalten die Bewerber über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Hochschule. Ein im Hochschul-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(2)
Für das Örtliche Vergabeverfahren gilt § 23 entsprechend.