Für die Vergabe von Studienplätzen in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 10 entsprechend. Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.
§ 29
ThürStudienplatzVVOAuswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11