(1)
Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
1.
alle Ranglisten erschöpft sind oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
Die Hochschule soll das Örtliche Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2)
Sind nach Abschluss des Örtlichen Vergabeverfahrens nach Absatz 1 in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerbern nach Los vergeben, die bei der Hochschule einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Satz 5 bis 9. Die Hochschule soll die Vergabe der Studienplätze durch Losentscheid für abgeschlossen erklären, wenn eine weitere Studienplatzvergabe wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.