(1)
Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle dem Zugelassenen im Zulassungsbescheid die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne des Halbsatzes 1. Ist die Einschreibung nicht innerhalb der in Satz 1 geregelten Einschreibefrist beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2)
Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3)
Wer nach § 7 am Zentralen Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4)
Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5)
Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6)
Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerber bei der Registrierung nach § 4 Abs. 1 hinzuweisen. Die Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 2 nachzuweisen.
(7)
Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Fall einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für den Erlass der Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.