Jurafuchs

§ 32

ThürStudienplatzVVO
Auswahl in der Vorabquote nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
In der beruflichen Bildung qualifiziert nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Bewerber, die über eine einschlägige, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, die keine Studienberechtigung verleiht, und die anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen können. Die Hochschule kann durch Satzung die für den jeweiligen Studiengang einschlägigen Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten festlegen.
(2)
Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss dort innerhalb der Bewerbungsfristen des § 25 Abs. 2 Satz 1 eingegangen sein, ist bei Ablauf dieser Fristen eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. Die Hochschule legt durch Satzung die Einzelheiten des Auswahlverfahrens fest und regelt, wie sich die Rangfolge der Bewerber bestimmt.
(3)
Bei Ranggleichheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 ThürHZG gilt § 35 entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →