Jurafuchs

§ 33

ThürStudienplatzVVO
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.
(2)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus Anlage 3. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, am Auswahlverfahren in der Quote nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürHZG beteiligt.
(3)
Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, eine für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Absatz 1 bessere Durchschnittsnote oder Punktzahl zu erreichen, wird auf Antrag mit der nachgewiesenen, besseren Durchschnittsnote oder Punktzahl berücksichtigt; § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 findet Anwendung.

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