Jurafuchs

§ 16

ThürStudienplatzVVO
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Abiturbestenquote
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach den folgenden Maßgaben:
1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten entsprechend der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach entsprechend den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).

Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, werden unter Anwendung des Sainte-Lague-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.

(2)
Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor Ablauf der Bewerbungsfrist des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

(3)
Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4)
Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.

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