Jurafuchs

§ 37

ThürStudienplatzVVO
Bestimmungen zur Zulassung zu höheren Fachsemestern
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
(1)
Die Zahl der verfügbaren Studienplätze nach § 7 Satz 1 ThürHZG ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden des betreffenden Studiengangs der Hochschule. Die Hochschule ermittelt die Zahl der verfügbaren Studienplätze für jeden Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen.
(2)
Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs der Hochschule die Summe der für diesen Studiengang der Hochschule festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die höheren Fachsemester nicht statt.
(3)
Unbeschadet des Absatzes 1 sowie des § 7 Satz 1 ThürHZG sind zuzulassen:
1.
Bewerber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ThürHZG, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,
2.
Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,
3.
Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthalts unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.
(4)
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

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