Jurafuchs

§ 2

ThürStudienplatzVVO
Begriffsbestimmungen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2020-06-11
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
Vergabeverfahren:

die auf einen Zulassungstermin im Sommersemester oder Wintersemester bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2.
Zentrales Vergabeverfahren:

die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

3.
Örtliches Vergabeverfahren:

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

4.
Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV):

ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

5.
DoSV-Benutzerkonto:

ein Benutzerkonto im Dialogorientierten Serviceverfahren,

6.
Hochschul-Benutzerkonto:

ein Benutzerkonto im Bewerbungsportal der Hochschule,

7.
Anmeldeverfahren:

die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

8.
Zulassungsantrag:

ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,

9.
Zulassungsangebot:

ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

10.
Zulassung:

der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

11.
Präferenzenfolge:

die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch den Bewerber,

12.
Studiengang:

ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt,

13.
Fälle außergewöhnlicher Härte:

Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Meine Notizen

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