Jurafuchs

§ 21

ThürStudienplatzVVO
Teilstudienplätze
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Stand 2020-06-11
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →