(1)
Am Zentralen Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Zentralen Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3)
Vom Zentralen Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 5 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz nach § 21 Satz 1,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 bis 5 nicht fristgerecht abgegeben hat.