(1)
Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen, § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(2)
Voraussetzung für die Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen ist ferner ein fristgerechter Zulassungsantrag nach § 6 im Zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang und für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags für diesen Studiengang zu orientieren.