(1)Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 Abs. 1 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss1.für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.für das Wintersemester bis zum 31. Mai, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Bewerbungsfrist). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.für das Wintersemester bis zum 15. Juni, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2)Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Bewerbungsfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen zugegangen sein. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3)Abweichend von § 2 Nr. 8 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4)Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er1.für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist,
2.bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)Die Bewerber sind verpflichtet, den im Zulassungsantrag gewählten Hochschulen für die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen1.für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
2.für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6)Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 5 Satz 2 sind Ausschlussfristen. § 5 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet Anwendung.