Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, gilt diese Verordnung für Richter im Landesdienst entsprechend.
§ 1
ThürUrlVOGeltungsbereich
Allgemeines
Stand 2016-11-29