(1)
Werden Beamte während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den gewährten Urlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2)
In den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3)
Zur Verlängerung des Urlaubs über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Genehmigung.