Jurafuchs

§ 25a

ThürUrlVO
Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
Sonderurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Beamten wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in folgendem Umfang gewährt:
1.
bei Geburt eines Kindes, soweit sie nicht nach den § 3 ThürMuSchVO von der Dienstleistungspflicht entbunden sind, jeweils ein Arbeitstag,
2.
bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Partners in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft jeweils zwei Arbeitstage,
3.
bei einem Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund ein Arbeitstag,
4.
bei einem 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläum jeweils ein Arbeitstag,
5.
bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlich bescheinigter Notwendigkeit der Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
6.
bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder akuter Änderung einer bestehenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage für jede pflegebedürftige Person,
7.
bei Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seiner Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
8.
bei Elementarschadenereignissen, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamten oder ihrer Angehörigen, mit denen sie in demselben Haushalt leben, beeinträchtigt oder zerstört wurde, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder sie selbst von der Evakuierung ihrer Wohnstätte betroffen sind, bis zu drei Arbeitstage im Urlaubsjahr,
9.
für ärztlich bescheinigte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt, oder der Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne des § 9 des Transfusionsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2757) in der jeweils geltenden Fassung, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit.

Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu höchstens drei Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.

(2)
Wenn es nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, dass die Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist anstelle des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in dem Umfang zu gewähren, wie Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 SGB V geltend machen können.
(3)
Bei der Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 7 und Absatz 2 gilt § 25 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 wird Sonderurlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. Auf Verlangen des Dienstherrn ist für eine Gewährung von Sonderurlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 4 PflegeZG und ein Nachweis über die erforderlichen organisatorischen oder pflegerischen Maßnahmen zu erbringen. Zur notwendigen Betreuung eines erkrankten Kindes oder eines erkrankten oder zu pflegenden Angehörigen im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch halbe Arbeitstage gewährt werden. In dem Fall beträgt die Freistellung die Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können sich Berechtigte, wenn sie beide Beamte desselben Dienstherrn sind, die Ansprüche nach Absatz 2 gegenseitig übertragen.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und des Absatzes 2 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Für Beamte nach § 6 Abs. 1, bei denen der Erholungs- und Zusatzurlaub nach Stunden berechnet wird, ist in den in Satz 1 benannten Fällen auch der Sonderurlaub nach Stunden zu berechnen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

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