Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann zur Durchführung dieser Verordnung im Benehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, können diese durch das entsprechende Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen werden.
§ 31
ThürUrlVOVerwaltungsvorschriften
Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2016-11-29