Jurafuchs

§ 20

ThürUrlVO
Sonstige Leistungen des Dienstherrn
Elternzeit
Stand 2016-11-29
(1)
Während der Elternzeit haben Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der Thüringer Beihilfeverordnung haben. Satz 1 gilt für Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben oder denen nach § 72 Abs. 6 ThürBG pauschale Beihilfe gewährt wird, entsprechend.
(2)
Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn
1.
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
2.
ihr Erwerbseinkommen *

vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(3)
Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass
1.
ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG oder
2.
ihr Erwerbseinkommen *

in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind. Die Erstattung nach Satz 1 umfasst auch die Beiträge für die Krankenversicherung der Kinder, die im Familienzuschlag der Beamten berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden sollen, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen. Haben Beamte vor Beginn der Elternzeit kein Erwerbseinkommen * erzielt, so ist bei der Berechnung nach Satz 1 das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde zu legen.

(4)
Beamten, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert und die pauschale Beihilfe nach § 72 Abs. 6 ThürBG beantragt haben, werden auf Antrag für die Dauer der Elternzeit über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus die Hälfte der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge, bei privater Krankenversicherung höchstens der hälftige Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif erstattet. Absatz 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →