(1)
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als gewählter Delegierter teilnehmen, soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2)
Beamte, die als Beauftragte der Gewerkschaften an den Sitzungen der Personalvertretung oder an Personalversammlungen teilnehmen, soweit das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 1, 111) in der jeweils geltenden Fassung eine solche Teilnahme ermöglicht, können für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung erhalten.
(3)
Sonderurlaub nach den Absätzen 1 oder 2 kann für jeweils bis zu sechs Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub nach den Absätzen 1 oder 2 für bis zu jeweils zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr bewilligen. Der Sonderurlaub umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Veranstaltung, soweit sie notwendig in die Arbeitszeit fallen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4)
Abweichend von Absatz 3 kann zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Anforderung einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.