(1)
Die Elternzeit soll, wenn sie im Zeitraum
1.
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, spätestens sieben Wochen und
2.
zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden soll, spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie beantragt wird. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur in besonderen Einzelfällen und nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.
(2)
Können Beamte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 3 ThürMuSchVO anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3)
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 17 Abs. 1 bis 3 verlängert werden, wenn die nach § 17 Abs. 5 zuständige Stelle zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 ThürMuSchVO auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4)
Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet die Elternzeit, soweit sie noch nicht abgelaufen ist, spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5)
Eine Änderung der Anspruchsberechtigung ist unverzüglich dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.