(1)Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2)Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder in Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, genommen werden; die Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(3)Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c BEEG entsprechend. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) vom 2. Juni 2020 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung für die Elternzeit der Mutter auf den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 und 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung (ThürMuSchVO) und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 und 2 angerechnet.
(4)Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richter von mindestens der Hälfte bis zu 80 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes zulässig. Der Antrag ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum1.bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, sieben Wochen und
2.zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Wird ein Antrag auf eine Teilzeitbeschäftigung, die in einer Elternzeit zwischen
1.der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll, nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung zur Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung als genehmigt. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der nach Absatz 5 zuständigen Stelle eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.
(5)Die Gewährung der Elternzeit erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.