Jurafuchs

§ 25

ThürUrlVO
Sonderurlaub für Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen
Sonderurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung wird gewährt für
1.
eine Kur oder eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme,
2.
eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V),
3.
die Begleitung eines Kindes des Beamten, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich (Merkzeichen B) oder durch ein medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist oder
4.
eine durch den behandelnden Arzt verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes des Beamten oder für ein Kind des Beamten, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert.
(2)
Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. Sonderurlaub nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird nur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung gewährt. Die Maßnahmen des Absatzes 1 müssen entsprechend den im jeweiligen Bescheid genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden.
(3)
Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; der Sonderurlaub umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Maßnahme, soweit sie notwendigerweise in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

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