Jurafuchs

§ 23

ThürUrlVO
Sonderurlaub für die Teilnahme an Tagungen, Bildungsveranstaltungen, Einsätzen und für sportliche Zwecke
Sonderurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Für folgende Fälle kann für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,
2.
zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten odermündliche Prüfungen) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien sowie diesen gleichgestellten Bildungseinrichtungen,
3.
für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, Beamten in ihrer Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten ihrer Umwelt und die Werte der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Fähigkeit, diesem Verständnis gemäß zu handeln, gestärkt wird,
4.
für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen des Selbstschutzes, des Warndienstes, des Katastrophenschutzes oder der Hilfsorganisationen (beispielsweise Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Arbeiter-Samariter-Bund, Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft) sowie im Fall des Einsatzes durch eine dieser Organisationen,
5.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, oder für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der örtlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 -BGBl. I S. 2022- in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamten angehören, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamten als Mitglied eines Parteivorstandes oder als gewählte Delegierte teilnehmen,
7.
für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamten als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnehmen,
8.
für die Teilnahme von Schwerbehinderten oder ihnen Gleichgestellten an Versehrtenleibesübungen im Sinne des § 11a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung,
9.
für die Teilnahme
a)
an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, wenn die Beamten dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören,
b)
an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamten auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als gewählter Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnehmen, oder
c)
an Veranstaltungen des Deutschen Katholikentags oder des Deutschen Evangelischen Kirchentags,
10.
für die Teilnahme an Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, an Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie entsprechenden Zusammenkünften solcher Verbände auf Landesebene, wenn die Beamten dem Gremium angehören,
11.
für die aktive Teilnahme
a)
an Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
b)
an Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen, Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche oder thüringische sportliche Meisterschaften, wenn die Beamten von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden sind,
c)
an Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest;

zu den aktiven Teilnehmern rechnen auch die Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist.

(2)
Für die Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen kann insgesamt für bis zu sechs Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde für bis zu zwölf Arbeitstage, im Urlaubsjahr Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 14 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3)
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde
1.
für die aktive Teilnahme an Olympischen, Paralympischen oder Deaflympischen Spielen, Special Olympics, Weltcup- oder Europacup-Veranstaltungen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch über zwölf Arbeitstage pro Urlaubsjahr hinaus bewilligen,
2.
für die Teilnahme an Studienreisen ins Ausland, soweit sie die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten Voraussetzungen erfüllen, insgesamt alle fünf Jahre für bis zu fünf Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren; für die Teilnahme an Fahrten zum Besuch von Einrichtungen der Europäischen Union soll grundsätzlich nur einmal innerhalb des Dienstverhältnisses Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung und für nicht mehr als fünf Tage gewährt werden.

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