Jurafuchs

§ 5

ThürUrlVO
Urlaubsanspruch bei Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Erholungsurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Ändert sich während des Urlaubsjahres der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ist der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr, einschließlich übertragener Urlaubsansprüche, nach Stunden zu berechnen.
(2)
Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 ergibt sich aus der Summe des für jeden Kalendermonat gesondert zu ermittelnden Urlaubsanspruchs. Bei der Berechnung der Stunden ist für jeden Urlaubstag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den jeweiligen Kalendermonat zugrunde zu legen. Erfolgen die Änderungen nach Absatz 1 im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Berechnung in diesem Kalendermonat der höhere Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit maßgeblich.
(3)
Von der nach Absatz 2 ermittelten Anzahl der Stunden wird die Summe der Stunden für die Urlaubstage abgezogen, die bereits in Anspruch genommen wurden. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung nach Satz 2 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitguthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Ergibt sich bei der Berechnung nach Satz 1 eine negative Differenz, wird diese anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet und nach § 15 Abs. 2 ausgeglichen. Ein bei der Berechnung nach Satz 4 verbleibender Urlaubsanspruch in Höhe des Bruchteils eines Tages wird als Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet.
(4)
Abweichend von § 4 Abs. 6 wird ein bei der Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 entstehender Bruchteil kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

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