Jurafuchs

§ 10

ThürUrlVO
Begriffsbestimmung
Zusatzurlaub
Stand 2016-11-29
Im Sinne des § 11 ist:
1.
Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und bei dem die Beamten in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten,
2.
Schichtdienst der Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
3.
Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht
a)
als Bereitschaftsdienst oder
b)
selbstbestimmt im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen nach § 9 der Thüringer Arbeitszeitverordnung (ThürAzVO) vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung oder der gleitenden Arbeitszeit nach § 11 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten (ThürPolAzVO) vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung

geleistet wird.

Als Wechselschichten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten, bei denen während der ganzen Woche (werktags, sonn- und feiertags) ununterbrochen Tag und Nacht gearbeitet wird, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit von höchstens 48 Stunden. Um eine Nachtschicht im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 handelt es sich dann, wenn der überwiegende Teil der Schicht während des Nachtdienstes geleistet wird. Eine Nachtschicht kann auch Zeiten erfassen, die keine Nachtdienststunden im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 sind.

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