Jurafuchs

§ 8

ThürUrlVO
Urlaubsansparung
Erholungsurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Beamte können auf Antrag den Anteil des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG übersteigt, ansparen. Höchstens können 130 Tage angespart werden. Der Antrag nach Satz 1 kann frühestens nach Ablauf des Urlaubsjahres gestellt werden, aus dem der Urlaub angespart werden soll, jedoch rechtzeitig vor dem Ablauf der Verfallsfristen des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4.
(2)
Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Bei der Berechnung ist die individuelle durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten in dem Urlaubsjahr maßgeblich, aus dem Urlaub angespart werden soll.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 finden für Lehrkräfte, deren Stammdienststelle eine staatliche Schule ist, keine Anwendung.

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