Jurafuchs

§ 4

ThürUrlVO
Dauer des Erholungsurlaubs
Erholungsurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Der Erholungsurlaub nach Satz 1 schließt den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(2)
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 Satz 1.
(3)
Ist die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, ohne dass sich zugleich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ändert, gilt Satz 1 für alle zum Zeitpunkt der Änderung noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage entsprechend.
(4)
Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 Satz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer langfristigen Freistellung von der Arbeit nach § 63 ThürBG

um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 ausgeübt wird.

(5)
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.
(6)
Bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen entstehende Bruchteile eines Tages werden kaufmännisch auf ganze Tage gerundet.

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