Jurafuchs

§ 26

ThürUrlVO
Urlaub ohne Dienstbezüge
Sonderurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 67 Abs. 1 bis 4 ThürBG wird unter Fortfall des Anspruchs auf Besoldung gewährt; die Höchstdauer der Beurlaubung soll die in § 70 Abs. 1 Satz 3 ThürBG genannte Grenze nicht überschreiten. Dient Urlaub nach Satz 1 auch dienstlichen Interessen, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle den Beamten die Besoldung ganz oder teilweise belassen. Die Fortzahlung der Besoldung über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Fortzahlung der Besoldung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass Beamte die Besoldung ganz oder teilweise zurückerstatten müssen, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Beurlaubung auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden.
(2)
Erhalten Beamte in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 Zuwendungen von anderer Seite, gilt § 9 Abs. 1 ThürBesG entsprechend.

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