Jurafuchs

§ 27

ThürUrlVO
Ärztliche Untersuchung, Erkrankung
Fernbleiben vom Dienst aus sonstigen Gründen
Stand 2016-11-29
(1)
Für die Dauer einer als notwendig nachgewiesenen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchungen oder kurzfristigen Behandlungen einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.
(2)
Sind Beamte wegen Krankheit dienstunfähig, haben sie die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen.
(3)
Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so haben Beamte spätestens am vierten Arbeitstag, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(4)
Wollen Beamte während ihrer Krankheit ihren Wohnort längerfristig verlassen, so haben sie dies vorher ihrem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihre Erreichbarkeit sicherzustellen.

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