Im Übrigen dürfen Beamte nur aus besonderen Gründen und nur mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten vom Dienst fernbleiben. Kann aufgrund besonderer Umstände die Zustimmung nicht vorher eingeholt werden, so ist ihre Erteilung ausnahmsweise unverzüglich im Nachhinein zu beantragen.
§ 28
ThürUrlVOFernbleiben vom Dienst aus anderen Gründen
Fernbleiben vom Dienst aus sonstigen Gründen
Stand 2016-11-29