Jurafuchs

§ 7

ThürUrlVO
Übertragung und Anrechnung früherer Urlaubsansprüche
Erholungsurlaub
Stand 2016-11-29
(1)
Urlaubsansprüche sind grundsätzlich in dem Beschäftigungsverhältnis abzuwickeln, in dem sie entstanden sind.
(2)
Schließt ein Beamtenverhältnis unmittelbar an eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst an, sind noch bestehende Urlaubsansprüche aus diesem Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis zu übertragen.
(3)
Der Kalendermonat, in dessen Verlauf die Einstellung nach Absatz 2 erfolgt, ist bei der Ermittlung der Anzahl der Urlaubstage wie ein voller Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit anzusehen.
(4)
Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten haben, für die ihnen Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, wird angerechnet.

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