(1)
Bei Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des feuerwehrtechnischen Dienstes kann der Erholungsurlaub nach Stunden berechnet werden.
(2)
Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten. Ändert sich der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 2. Bei der Berechnung verbleibende Urlaubsansprüche von weniger als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden als Zeitguthaben oder Zeitschuld auf die Arbeitszeit angerechnet oder im Rahmen der Dienstplanung so ausgeglichen, dass eine ganztägige Freistellung erfolgt.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Zusatzurlaubs entsprechend.