(1)
Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe eine Teilzeitbeschäftigung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ausüben.
(2)
Mit Zustimmung der nach § 17 Abs. 5 zuständigen Stelle kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.
(3)
Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.